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Qualitätssicherung für Mediation
Der Bundesverband Mediation hat im Jahre 2000 Qualitätsstandards für die Durchführung von Mediation und für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren festgelegt.
Die Qualität von Mediation hängt wesentlich von der Haltung der MediatorInnen ab. MediatorInnen BM haben sich verpflichtet, nach den ethischen Grundsätzen des BM zu arbeiten. Dazu gehört z.B., die Vertraulichkeit zu wahren, die Beteiligten sorgfältig bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen und ihnen mit Respekt und Allparteilichkeit zu begegnen sowie die Selbstverpflichtung, im eigenen Konflikt Mediation als Konfliktbearbeitung zu wählen.
Wer sich von unserem Verband erfolgreich geprüft wurde und damit die Lizenz erlangt hat, den geschützten Titel Mediator BM® /Mediatorin BM® oder Ausbilder BM® /Ausbilderin BM® zu tragen, erfüllt außerdem eine ganze Reihe weiterer Qualitätskriterien. Unter anderem sind das mindestens 200 Stunden Ausbildung in Mediation entsprechend unseren Standards und Ausbildungsrichtlinien, Dokumentation von durchgeführten Mediationen, Supervision und Vernetzung.
Der BM entwickelt seine Qualitätskriterien ständig weiter. Er organisiert und fördert den Erfahrungsaustausch und die fachliche Diskussion seiner Mitglieder aus allen Anwendungsfeldern der Mediation. Der wachsende Erfahrungsschatz der qualifizierten Mediatorinnen und Mediatoren, der Ausbilderinnen und Ausbilder schlägt sich in der Weiterentwicklung und Präzisierung unserer Standards und Ausbildungsrichtlinien nieder. So wurden z.B. die Anforderungen an AusbilderInnen BM zum 1.1.2004 erhöht; Standards für Schulmediation wurden 2002 verabschiedet; in unseren Fachgruppen wird die spezifische Bedeutung unserer Standards für das jeweilige Anwendungsfeld diskutiert.
Die Mitgliederversammlung des BM hat am 24. September 2011 beschlossen, dass die Mediationsordnung des BM für alle Mediationen gelten, die von MediatorInnen BM durchgeführt werden. Sie sind Bestandteil der Qualitätssicherung der Arbeit von BM-MediatorInnen und für diese verbindlich. Durch Einzelvereinbarung kann von diesen Regeln abgewichen werden. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften zur Klärungsstelle. Alle anderen BM-Mitglieder und Dritte können diese Grundsätze in ihre Vertragsbeziehungen zu KundInnen einbinden.
Alle KundInnen können sich auf die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen berufen; das gilt auch dann, wenn MediatorInnen BM nicht ausdrücklich auf diese verwiesen bzw. hingewiesen haben. Weiterhin dient dieses Statut dazu, über Mediations- und andere Konfliktschlichtungsklauseln in individuelle Vertragswerke einbezogen zu werden. Der BM empfiehlt die Verwendung von Schlichtungsklauseln, die dieser Urkunde als Anhang beigefügt sind.
Sie finden hier qualifizierte MediatorInnen und AusbilderInnen,
unsere Standards und Ausbildungsrichtlinien sowie
unsere Standards für Schulmediation.
Sonstige Fragen zum Lizenzierungsverfahren können Sie richten an lizenzierung@bmev.de