Wechselseitige Anerkennung der Mediationsverbände

Ausbildungsanerkennung der Verbände BAFM, BM, BMWA

Am 7. Juli 2008 haben die drei Mediationsverbände BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation),  BM (Bundesverband Mediation) und der BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt) wechselseitig ihre Ausbildungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien anerkannt. Damit wird für Mitglieder der drei Verbände der Weg vereinfacht, anerkanntes Mitglied auch der anderen Verbände zu werden. Diese Regelung gilt jeweils für die bereits lizenzierte Mitglieder «Mediator/in (BAFM), (BM), (BMWA)«.

Hier können Sie die Anerkennungsvereinbarung als PDF herunterladen.

Ausbildungsanerkennung des schweizerischen Dachverbandes SDM-FSM

Zum 01.01.2009 haben der Bundesverband Mediation (BM) und der schweizerische Dachverband Mediation (SDM-FSM) eine gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifizierungen beschlossen.  Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage des Zertifikates des jeweils anderen Verbandes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. die Anerkennung im Ursprungsverband, erlischt die Vergünstigung der Jahresgebühr und die Anerkennung im Zweitverband. Die Anträge sind jeweils beim Vorstand des neuen Verbandes einzureichen.

Die Vereinbarung im Wortlaut:

  1. Der Bundesverband Mediation BM und der Schweizer Dachverband Mediation SDM-FSM erkennen die Zertifizierung zur Mediatorin / Mediator des jeweils anderen Verbandes an. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage des Zertifikates des jeweils anderen Verbandes.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. die Anerkennung im Ursprungsverband, erlischt die Vergünstigung der Jahresgebühr und die Anerkennung im Zweitverband.
  3. Die Anträge sind jeweils beim Vorstand des neuen Verbandes einzureichen.
  4. Die Mitgliedschaft im BM beträgt für die AntragstellerInnen derzeit EURO 100,00 und beim SDM-FSM beträgt die Jahresgebühr CHF 50,00.
  5. Die Anerkennungsgebühr beträgt derzeit im BM Euro 250,00 und im SDM-FSM derzeit CHF 200,00.
  6. Die Vereinbarung gilt ab 01. Januar 2009.

Solothurn 11. Oktober 2008

Ausbildungsanerkennung des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation (ÖBM)

Zum 01.01.2010 haben der Bundesverband Mediation (BM) und der Österreichische Bundesverband für Mediation (ÖBM) eine wechselseitige Anerkennung der Zertifizierungen zur Mediatorin / zum Mediator beschlossen.  

Die Vereinbarung im Wortlaut:

Der Bundesverband Mediation (BM) und der Österreichischer Bundesverband für Mediation (ÖBM) treffen folgende Vereinbarung:

  1. Wir erkennen die Zertifizierung zur Mediatorin / zum Mediator des jeweils anderen Verbandes an. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage des Zertifikates des jeweils anderen Verbandes bei Antragstellung. Wir nehmen sie in unsere jeweilige Liste der anerkannten Mediatoren / Mediatorinnen auf.
  2. Für die Eintragung beim Zweitverband wird allen Antragstellern / Antragstellerinnen empfohlen, sich mit den jeweiligen kulturellen und rechtlichen Besonderheiten des Landes des Zweitverbandes auseinander zu setzen.
  3. Voraussetzung für die Eintragung beim ÖBM ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Bereich der Mediation in Österreich, die sich pro Versicherungsfall auf EUR 400.000 bei unbegrenzt vielen Schadensfällen p.a. und unbegrenzter Nachhaftung belaufen muss. Sollte der Abschluss einer derartigen Berufshaftpflichtversicherung auch beim BM obligatorisch werden, so ist auch für die Zertifizierung durch den BM der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu führen.
  4. Der Beitrag für die Zweitmitgliedschaft beträgt für den Antragsteller / die Antragstellerin bei beiden Verbänden EUR 65,00.
  5. Bei Beendigung der Anerkennung im Ursprungsverband erlischt die Anerkennung auch im Zweitverband.
  6. Die Anträge sind jeweils beim Vorstand des Zweitverbandes einzureichen.
  7. Für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im Zweitverband gelten die Bedingungen dieses Verbandes (z.B. Fortbildungsverpflichtung im ÖBM).
  8. Die Eintragungsgebühr beträgt bei BM und ÖBM einheitlich EUR 70,00.
  9. Die Vereinbarung gilt - vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Gremien - ab 01.01.2010. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar, erstmals zum 31.12.2012.

Berlin, 27. Juni 2009

Hier können Sie die Anerkennungsvereinbarung als PDF herunterladen.